Die EU Whistleblower Richtlinie und das Hinweisgeberschutzgesetz (auch bekannt als Whistleblower-Schutzgesetz) verpflichtet Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden sowie alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors zur Implementierung eines Whistleblower-Systems.
Mit Flowers-Software als digitales Hinweisgebersystem können Sie die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie leicht umsetzen. Lesen Sie weiter, um herauszufinden, ob Ihr Unternehmen für das digitale Hinweisgeberschutzgesetz schon bereit ist und was Sie wissen und tun müssen.
Wer ist betroffen?
Organisationen ab 50 Mitarbeitern müssen sichere Hinweisgebersysteme einführen. Firmen mit 50-249 Mitarbeitern haben eine Übergangszeit bis Dezember 2023. Der öffentliche Sektor ist ebenfalls betroffen: Staatliche Stellen ab 50 Mitarbeitern und Städte und Kommunen mit mehr als 10 000 Einwohnern fallen unter das Gesetz.
Was sind die gesetzlichen Auflagen?
- Whistleblower können zwar frei entscheiden, ob sie interne Meldungen oder Hinweise über die externe Meldestelle abgeben möchten, das Gesetz sieht jedoch vor, dass interne Meldestellen vorrangig genutzt werden sollen.
- Unternehmen sollen daher Anreize schaffen, damit Hinweisgeber bevorzugt auf die internen Meldekanäle zurückgreifen, ohne jedoch die Abgabe von Meldungen an externe Meldestellen zu behindern. Unternehmen sollen z. B. klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellen.
- Das Verfahren der Meldungsabgabe muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein. Voraussetzung hierbei ist, dass es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt.
- Die interne Meldestelle muss Hinweisgebern innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
- Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden. Zum Beispiel die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde.
- Das Gesetz verpflichtet Meldestellen dazu, anonyme Hinweise zu bearbeiten und Vorkehrungen zu treffen, um eine anonyme Kommunikation mit den meldenden Personen zu ermöglichen.
- Wie in der Richtlinie gefordert, will das Gesetz mögliche Repressalien gegen Whistleblower verbieten und die Beweislastumkehr geltend machen. Der Arbeitgeber muss somit nachweisen, dass zwischen einer Kündigung eines Mitarbeiters und der Meldung von Missständen keinerlei Verbindung besteht.
- Sollte die hinweisgebende Person jedoch Repressalien erleiden, kann sie ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Dies soll sowohl für Angestellte als auch Beamte gelten.
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Mit welchen Sanktionen können nicht konforme Unternehmen rechnen?
- Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sieht das Gesetz Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vor.
- Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeiten nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Darunter fallen z. B. das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.
- Der hinweisgebenden Person ist bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Hinweisgebende können Schadensersatz auch bei immateriellen Schäden verlangen.
- Personen, die falsche Informationen weitergeben – vorsätzlich oder grob fahrlässig – müssen für den entstandenen Schaden aufkommen.
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